AGB/Teilnahmebedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Infront B2Run GmbH  

Teilnahme an Laufveranstaltungen der Infront B2Run GmbH, hier: „MOPO Team-Staffellauf“ 

§ 1 Anwendungsbereich – Geltung  

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für den von der Infront B2Run GmbH, Hermann-Weinhauser-Str. 73, 81673 München (nachfolgend „Veranstalter“) durchgeführten MOPO Team-Staffellauf (nachfolgend „Veranstaltung“) und regeln das zwischen Unternehmen und deren Mitarbeitern als Teilnehmer der Veranstaltung (nachfolgend zusammen „Teilnehmer“) und dem Veranstalter zustande kommende Rechtsverhältnis. 

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, der Veranstalter stimmt der Geltung solcher Allgemeiner Geschäftsbedingungen schriftlich ausdrücklich zu.  

 
(3) Sämtliche Erklärungen eines Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter sind an die Infront B2Run GmbH unter der in Abs. 1 genannten Adresse zu richten.  

§ 2 Teilnahmebedingungen – Sicherheitsmaßnahmen  

(1) Eine Teilnahme vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist ausgeschlossen. Startberechtigt ist ansonsten jeder, der sämtliche von dem Veranstalter festgelegten Voraussetzungen erfüllt und wer in der Lage ist, die Strecke aus eigener Kraft bewältigen zu können.  Der Veranstalter behält sich vor, aus sachlich berechtigten Gründen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Veranstaltungsbeschreibung zu erklären, soweit diese nicht berechtigten Interessen der Teilnehmer zuwiderlaufen. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Teilnehmer über entsprechende Änderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.  
 
(2) Die Teilnahme an der Veranstaltung von Tieren, mit Fahrrädern, E-Bikes und sonstigen Gerätschaften ist untersagt. Die Teilnahme unter Verwendung von Sportgeräten jeglicher Art ist nicht gestattet. Von Teilnehmern mitgeführte Sportgeräte werden von dem Veranstalter jederzeit bis zum Abschluss der Veranstaltung eingezogen.  
 
(3) Die Teilnehmer sind verpflichtet, alle geltenden zwingenden Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung verbunden sind, einzuhalten. Das gilt im Besonderen hinsichtlich von möglichen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz (z.B. „2G“, „2Gplus“ und/oder „3G“) für den Teilnehmer selbst und andere an der Veranstaltung beteiligte Personen, die im Rahmen eines spezifischen Sicherheits-/Hygienekonzeptes für die Veranstaltung definiert werden (bspw. zur Pandemieeindämmung). Entsprechende Maßnahmen eines spezifischen Sicherheits-/Hygienekonzeptes werden den Teamkapitänen der Unternehmen vom Veranstalter rechtzeitig vor der Veranstaltung bekanntgegeben. Der Teilnehmer hat sich vor der Veranstaltung bei seinem Teamkapitän über mögliche Maßnahmen zu informieren. 
 
(4) Sämtliche von den Teilnehmern zu beachtende organisatorischen Maßnahmen und weitere durch die Teilnehmer zu beachtenden Vorgaben gibt der Veranstalter den Unternehmen rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt dabei entweder auf den Internetseiten des Veranstalters oder direkt vor Ort am Tag der jeweiligen Veranstaltung. Der Teilnehmer ist verpflichtet, sich vor der Anreise über die konkreten organisatorischen Maßnahmen und Vorgaben zu informieren und diese auch einzuhalten.  
 
(5) Den Anweisungen des Veranstalters und seines entsprechend kenntlich gemachten Personals sowie des Sicherheitspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Dies betrifft auch Anweisungen und Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Umsetzung eines möglichen Sicherheits-/Hygienekonzeptes stehen oder in anderer Weise der Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmer oder anderer an der Veranstaltung beteiligter Personen (bspw. bei einer Teilnahme während einer Pandemie) dienen. Bei Zuwiderhandlungen, die den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung stören oder die Sicherheit/Gesundheit der übrigen Teilnehmer gefährden können, ist der Veranstalter berechtigt, den jederzeitigen Ausschluss des betreffenden Teilnehmers von der Veranstaltung und / oder einen Ausschluss des Teilnehmers von der Zeitwertung (Disqualifizierung) auszusprechen. 
 
(6) Die Teilnahme an einer Veranstaltung darf ausschließlich innerbetrieblich beworben oder PR-seitig aktiviert werden. Es ist grundsätzlich untersagt, die Teilnahme/Startplätze an einer Veranstaltung gegenüber Dritten, die nicht dem Betrieb des betreffenden teilnehmenden Unternehmens angehören, in irgendeiner Art werblich zu nutzen oder an der Veranstaltung selber werbliche Aktivitäten durchzuführen, es sei denn es liegt eine konkrete schriftliche Zustimmung des Veranstalters vor.  
 
(7) Rechtlich bindende Erklärungen können gegenüber den Teilnehmern nur von dem hierfür befugten Personenkreis des Veranstalters abgegeben werden. Zu diesem Personenkreis zählen insbesondere die Veranstaltungsleitung vor Ort, die Angehörigen der die Veranstaltung betreuenden medizinischen Dienste, die bei entsprechenden gesundheitlichen Anzeichen zum Schutz des Teilnehmers diesem auch die Teilnahme bzw. Fortsetzung der Teilnahme an der Veranstaltung untersagen können.  
 
(8) Das Aufstellen oder Verteilen von Werbung (z.B. Beachflags, Banner, Heißluftballons, etc.) auf dem Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet. Sonnenschirme, Zelte, Pavillons oder sonstige fliegende Bauten dürfen von Teilnehmern und Partnern  ausschließlich  nach expliziter vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter zur Veranstaltung mitgebracht werden. In diesem Zusammenhang ist jegliche Haftung des Veranstalters ausgeschlossen. Den Anweisungen des Veranstalters sowie des Sicherheitspersonals hinsichtlich Aufbau und Betrieb dieser fliegenden Bauten ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung der Anweisungen oder Zuwiderhandlungen ist der Veranstalter berechtigt, nach seiner Wahl vom Betreffenden Nachbesserungen oder den Abbau der jeweiligen Aufbauten zu fordern. Bei Zuwiderhandlung wird unbeschadet weiterer Ansprüche eine Vertragsstrafe fällig, deren Höhe nach billigem Ermessen vom Veranstalter festgesetzt wird – im Einzelfall höchstens jedoch Euro 5.000,00 EUR. 

  
§ 3 Anmeldung – Teilnehmerbeitrag – Zahlungsbedingungen – Rückerstattung 

(1) Die Anmeldung, welche das verbindliche Angebot des Teilnehmers an die Infront B2Run GmbH darstellt, ist über die Online-Anmeldung unter www.mopo-team-staffellauf.de möglich. Sonstige Anmeldungen (z.B. per E-Mail) werden nicht angenommen. 

(2) Die jeweilige Teilnehmergebühr wird vom Veranstalter per Rechnung erhoben und ist innerhalb der jeweiligen Frist zu bezahlen. Zahlungen können dabei mit befreiender Wirkung auf die genannten Bankverbindungen des Veranstalters erfolgen. Mit der verbindlichen Buchung wird der elektronischen Rechnungsübermittlung zugestimmt.  Der Startpreis für den MOPO Team-Staffellauf 2024 je Team (5 Personen) beträgt 105,- Euro pro Team zzgl. MwSt. (124,95 Euro inkl. MwSt.) für die ersten 300 Anmeldungen und 125,- Euro pro Team zzgl. MwSt. (148,75 Euro inkl. MwSt.) für alle weiteren Teams. 

(3) Der Veranstalter setzt ein organisatorisches Limit fest, das in der Ausschreibung des betreffenden Laufes oder zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben wird. Anmeldungen, die das Limit überschreiten, werden nicht angenommen. 

(4) Tritt ein gemeldeter Teilnehmer nicht zum Start an, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückzahlung des Teilnehmerbeitrages.  
 
(5) Im Falle eines vollständigen und endgültigen Ausfalls der Veranstaltung wird der Teamkapitän hierüber informiert und eine Rückerstattung des bereits entrichteten Teilnehmerbeitrags durch den Veranstalter vorgenommen. Im Falle einer terminlichen Verlegung innerhalb der letzten 45 Tage vor dem ursprünglichen Veranstaltungstermin auf einen anderen Tag hat der Teilnehmer das Wahlrecht, (i) sich anstelle einer Teilnahme den bereits bezahlten Teilnehmerbeitrag rückerstatten zu lassen oder aber (ii) an der verlegten Veranstaltung oder an der Veranstaltung im folgenden Jahr teilzunehmen; die genaue Abwicklung des Wahlrechts wird dem Teamkapitän vom Veranstalter gemeinsam mit der Mitteilung über die Verlegung rechtzeitig kommuniziert. Im Falle einer terminlichen Verlegung früher als 45 Tage vor der ursprünglich geplanten Veranstaltung sowie bei einer nur zeitlichen Verlegung, bei welcher der ursprüngliche Tag der Veranstaltung unverändert bleibt, besteht kein Rückerstattungsanspruch des Teilnehmers. 
 
(6) Muss die bereits begonnene Veranstaltung abgebrochen werden, so besteht kein Rückerstattungsanspruch des Teilnehmers. 
 

§ 4 Haftungsausschluss  

(1) Die Veranstaltungen finden grundsätzlich bei jedem Wetter statt. Sollte der Veranstalter jedoch aufgrund höherer Gewalt oder entsprechender behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen verpflichtet sein, Änderungen in der Durchführung der Veranstaltung vorzunehmen oder diese abzusagen, besteht keine Schadenersatzpflicht des Veranstalters gegenüber dem Teilnehmer, es sei denn, die Absage einer Veranstaltung erfolgt auf Grund von vom Veranstalter zu vertretender grober Fahrlässigkeit oder von Vorsatz. Gleiches gilt für den Abbruch einer Veranstaltung.  
 
(2) Der Veranstalter haftet nicht für nicht wenigstens grob fahrlässig verursachte Sach-und Vermögensschäden; ausgenommen von dieser Haftungsbegrenzung sind Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht des Veranstalters beruhen sowie für schuldhaft verursachte Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit eines Teilnehmers). Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen erstrecken sich auch auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Dritter, derer sich der Veranstalter im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung bedient bzw. mit denen er zu diesem Zweck vertraglich verbunden ist.  
 
(3) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Risiken der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Teilnahme an Veranstaltungen. Es obliegt dem Teilnehmer, seinen Gesundheitszustand vorher, ggf. durch Konsultation eines Arztes, zu überprüfen und insbesondere die auf den Internetseiten des Veranstalters sowie in der Veranstaltungsbeschreibung enthaltenen Gesundheitshinweise zu beachten. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr und Risiko. Für Verletzungen, die durch andere Teilnehmer oder außen stehende Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht.  
 
(4) Der Veranstalter haftet nicht für Ausrüstungsgegenstände, die in dem Umkleidezelt oder in der Wechselzone abhandenkommen oder für andere abhanden gekommene Gegenstände der Teilnehmer.   

 (5) Der Teilnehmer bestätigt mit der verbindlichen Anmeldung, dass er alle Teammitglieder über den Haftungsausschluss informiert hat. 
 
(6) Angebote von Partnern der Infront B2Run GmbH (kommerzielle Dritte), die optional hinzugebucht werden können: 
a. Die Durchführung von Angeboten von Partnern des Veranstalters obliegt alleine den Partnern. Der Veranstalter fungiert lediglich als Vermittler zwischen Kunde und Partner und schließt jegliche Haftung aus. Die Leistungen des Veranstalters beschränken sich darauf, Angebote zu sammeln, zu beschreiben und diese Angebote zu vermitteln. Nach dem Erwerb des Angebots sind die Partner berechtigt, selber die Auswahl für bestimmte verfügbare Aktionsorte zu treffen (soweit Orte im Portal angezeigt wurden) sowie einen Termin zur Durchführung abzustimmen (sofern dieser nicht vorab fixiert war). Hierzu werden im Zuge des Einlöseprozederes die Kontaktdaten zum relevanten Partner übermittelt, über deren Service die konkrete Terminierung vornehmen werden kann.  
b. Der Vertrag hinsichtlich der Buchung und Durchführung des jeweiligen Angebotes kommt unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Partner zustande. Die Erfüllung der gebuchten Leistung als solche stellt keine Leistungspflicht der Infront B2Run GmbH dar. Die Infront B2Run GmbH ist lediglich Vermittler der auf dieser Website aufgezeigten Angebote.  
c. Für die Durchführung der Angebote kommen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Partner zur Anwendung. Wichtige Inhalte daraus (z. B. Ausschlusskriterien, Termine, Orte) können den Beschreibungen der Angebote entnommen werden.  
 

§ 5 Datenerhebung und -verwertung  

Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltungen einschließlich der Ermöglichung einer gesetzlich/behördlich erforderlichen Nachverfolgbarkeit der Teilnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (von bspw. COVID-19 bedingten Infektionsketten) durch die zuständigen Gesundheitsbehörden kann der Veranstalter entsprechende personenbezogene Daten erheben. Der Umgang mit diesen Daten ist in der Datenschutzerklärung des Veranstalters geregelt, die für die Veranstaltung gilt. 
 

§ 6 Zeitnahme, regelwidriges Verhalten  

(1) Wenn zur Teilnahme an der Veranstaltung ein Zeitnahme-Chip ausgegeben wird, dann wurde dieser vor der Ausgabe an den Teilnehmer auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüft. Eine Gewährleistung und/oder Haftung des Veranstalters wegen der Mangelhaftigkeit des Chips, die nach Ausgabe auftritt, ist ausgeschlossen.  
 
(2) Wird bei dem Event ein Zeitnahmechip und eine Startnummer verwendet, so sind diese gemäß den vom Veranstalter formulierten Anforderungen zu tragen. Wird die Startnummer vergessen, verloren oder nicht getragen, besteht kein Recht auf Teilnahme. Wird die offiziell zugeteilte Startnummer in irgendeiner Weise verändert, insbesondere auch der Werbeaufdruck unsichtbar oder unkenntlich gemacht, so kann der Teilnehmer von der Zeitwertung ausgeschlossen werden (Disqualifikation). 
 

§ 7 Schlussbestimmungen  

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu treffen, die dem mit der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung erstrebten Ziel und Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt. Überschriften haben rein erläuternde Funktion und sind unverbindlich.  
 
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – soweit zulässig – München.  
 
(3) Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.  
 
 
München, 28. November 2023